Die Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 91 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC)
|
„- | 5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201) | Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3- carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}".
|
- 2.
- In Anlage III wird in der Position „Clobazam" die in der Parenthese dargestellte Ausnahme wie folgt gefasst:
- „-
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -".
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600