Artikel 1 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (20. BtMGAnlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 BtMG Anlage II, Anlage III

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1.
In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-5F-MDMB-PICA
(5F-MDMB-2201)
Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3-
carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}".


2.
In Anlage III wird in der Position „Clobazam" die in der Parenthese dargestellte Ausnahme wie folgt gefasst:

„-
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -".

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Zitierungen von Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 20. BtMGAnlÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. BtMGAnlÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 4 60. StGBÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691 ) geändert worden ist, werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3 des ...


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