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Artikel 2 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (23. RHmVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit können den Wortlaut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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