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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (23. RHmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699 (Nr. 36); Geltung ab 25.07.2020
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2020 RhmV § 1

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln

(Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)".

2.
Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin."


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit können den Wortlaut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner