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Artikel 1a - Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung (FuttMVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile „Allgemeine Schutzmaßnahmen" die Angabe „2 bis 3a" durch die Angabe „2 bis 3b" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt 6 wird die Angabe „25a bis 26" durch die Angabe „25a und 25b" ersetzt.
- 2.
- § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."
Zitierungen von Artikel 1a Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1a FuttMVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
Artikel 1 3. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 6 wird wie folgt ...
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