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Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung (FuttMVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 23a Nummer 4 und 8 Buchstabe a und b sowie des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sowie
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 18a des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2020 FuttMV § 3, § 2, § 4, § 40, § 47a (neu), § 50, Anlage 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.
- 4.
- § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt." - 6.
- Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."
- 7.
- Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 1a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile „Allgemeine Schutzmaßnahmen" die Angabe „2 bis 3a" durch die Angabe „2 bis 3b" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt 6 wird die Angabe „25a bis 26" durch die Angabe „25a und 25b" ersetzt.
- 2.
- § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2020.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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