Änderung § 56 GEG vom 01.01.2024

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§ 56 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 56 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Abweichungsbefugnis


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Länder können

1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und

2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.



 



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