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Kapitel 3 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 3 Weitere Maßnahmen des Bundes
§ 14 Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2
1Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. 2Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 15 Bundesförderprogramm
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts ein Bundesförderprogramm auflegen. 2Das Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. 3Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten. 4Die Einzelheiten, wie dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geregelt.
(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozialpartnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, gefördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen eingebunden werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
§ 16 Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende und des Klimaschutzes
(1) 1Zur Unterstützung der Wärmewende, insbesondere in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung, wird in einem der Fördergebiete nach § 2 ein „Kompetenzzentrum Wärmewende" eingerichtet. 2Das Kompetenzzentrum unterstützt als zentrale Anlaufstelle Gemeinden, Gemeindeverbände und Unternehmen bei der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen sowie bei Planung, Neubau und Transformation von Wärmenetzen.
(2) 1Die Forschungsinitiative „Reallabore der Energiewende" wird um ein Sonderelement zum Strukturwandel aufgestockt. 2Mit dem Fokus auf Energieinnovationen in den Fördergebieten nach § 2 werden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um vorhandene energietechnische Kompetenzen und Infrastrukturen zukunftssicher weiterzuentwickeln, das Innovationspotenzial der Regionen gezielt zu stärken und zukunftsfähige energietechnologische Wertschöpfung zu generieren.
(3) Zur Weiterentwicklung der Fördergebiete nach § 2 hin zu zukunftsorientierten Energieregionen werden im Jahr 2020 zusätzliche Einrichtungen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt eingerichtet:
- 1.
- ein Institut zur Erforschung alternativer, insbesondere solarer Brennstoffe in Jülich für das Rheinische Revier,
- 2.
- ein Institut zur Erforschung emissionsärmerer Flugtriebwerke in Cottbus für das Lausitzer Revier und
- 3.
- Einrichtungen im Rahmen eines institutionellen Forschungsprogramms zu den Themen des elektrischen Fliegens in Aachen, Merzbrück und Cochstedt für das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Revier.
§ 17 Erweiterung und Einrichtung von Programmen und Initiativen des Bundes zur Förderung der Gebiete nach § 2
1Der Bund wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts und vorrangig zur Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 insbesondere folgende Programme, Initiativen und Einrichtungen einrichten, ausweiten oder aufstocken:
- 1.
- Auflage eines Förderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Erhalt und zur Umgestaltung herausragender Industriegebäude und -anlagen zu lebendigen Kulturdenkmälern,
- 2.
- Erweiterung des Programms mFUND um ein Programmmodul „Digitalisierung und datenbasierte Innovationen für Mobilität 4.0 und Daseinsvorsorge in den Braunkohlerevieren",
- 3.
- Aufstockung bestehender Förderprogramme des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr im Bereich alternativer Antriebe und Kraftstoffe oder Elektromobilität sowohl für die Straße als auch die Schiene,
- 4.
- Fortführung und Weiterentwicklung des Programms „Unternehmen Revier" zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohleregionen,
- 5.
- Ausfinanzierung, Aufstockung und Verstetigung des Förderprogramms „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen",
- 6.
- Verstärkung investiver Maßnahmen im Klimaschutz auf kommunaler Ebene im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative,
- 7.
- Aufstockung des Programms „WIR! - Wandel durch Innovation in der Region",
- 8.
- Aufbau von regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung im Rahmen der Programmlinie „Zukunft der Arbeit" des Programms „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen",
- 9.
- Einrichtung eines neuen Programms für die Kommunen zur Weiterentwicklung der kommunalen Bildungslandschaft im Rahmen des Strukturförderprogramms „Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement",
- 10.
- Einrichtung eines Modellvorhabens zur proaktiven Unternehmensberatung, mit der die Unternehmen ihr Wachstumspotenzial besser ausschöpfen können,
- 11.
- Ausbau der Unterstützungsleistungen der Außenwirtschaftsförderagentur des Bundes „Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH" zur Anwerbung von Investitionen aus dem Ausland und zur Vermarktung von Standortvorteilen im Ausland,
- 12.
- Erweiterung der Infrastrukturmaßnahmen mit zusätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der Entwicklung einer „Modellregion Bioökonomie" im Rheinischen Revier,
- 13.
- verstärkte Investitionen in die kulturelle Infrastruktur und Förderung von Kultureinrichtungen und -projekten mit gesamtstaatlich-repräsentativer Bedeutung,
- 14.
- Einrichtung eines wissenschaftlichen Monitoringzentrums für Biodiversität,
- 15.
- weiterer Aufbau und Verstetigung des Betriebs des Kompetenzzentrums Klimaschutz in energieintensiven Industrien mit Sitz in Cottbus zur Umsetzung des Förderprogramms zur Dekarbonisierung in der Industrie, Aufwuchs der Mittel für das Förderprogramm zur Dekarbonisierung in der Industrie,
- 16.
- Einrichtung eines Umwelt- und Naturschutzdatenzentrums Deutschland zum Aufbau und Betrieb eines nutzer- und anwenderorientierten fach- und behördenübergreifenden nationalen Online-Informations- und Partizipationsangebotes im Mitteldeutschen Revier,
- 17.
- Realisierung eines Forschungs- und Demonstrationsfeldes für innovative Wasser- und Abwassertechnik an einem Klärwerkstandort im Lausitzer Revier,
- 18.
- Ansiedlung eines „Center for Advanced System Understanding" im Freistaat Sachsen,
- 19.
- Aufbau eines Fraunhofer-Instituts für Geothermie und Energieinfrastrukturen,
- 20.
- Aufbau eines Fraunhofer-Zentrums für Digitale Energie im Rheinischen Revier,
- 21.
- Ausbau des Ernst-Ruska-Centrums für Mikroskopie und Spektroskopie mit Elektronen am Forschungszentrum Jülich,
- 22.
- weitere Förderung des Innovationscampus „Elektronik und Mikrosensorik Cottbus" an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg,
- 23.
- Forschungsvorhaben „Inkubator nachhaltige erneuerbare Wertschöpfungsketten" im Rheinischen Revier,
- 24.
- weitere Förderung des Forschungsvorhabens „Neuro-inspirierte Technologien der künstlichen Intelligenz für die Elektronik der Zukunft" (NEUROTEC) im Rheinischen Revier,
- 25.
- Ausbau der Förderung von existierenden Projekten und Standorten des Spitzensports in den Fördergebieten nach § 2,
- 26.
- Einrichtung eines Kompetenzzentrums für die nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Power-to-X inklusive einer Demonstrationsanlage in der Lausitz,
- 27.
- Einrichtung eines Entwicklungs- und Testzentrums für klimafreundliche elektrische Nutzfahrzeuge,
- 28.
- 1ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit Lausitz aufgebaut werden. 2Forschung, Lehre und Versorgung sollen in neuartiger Weise unter der Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem „Reallabor" für digitale Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. 3Zugleich sollen die Medizinerausbildung neu strukturiert und die Gesundheitsversorgung „aus einem Guss" neu gedacht werden,
- 29.
- Gründung je eines neuen institutionell geförderten Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens,
- 30.
- Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft am Forschungszentrum Jülich einschließlich Aufbau von Forschungsverwertungsketten,
- 31.
- Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditionen des sorbischen Volkes als nationaler Minderheit,
- 32.
- Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerks in Cottbus.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
§ 18 Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5.000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.
(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.
§ 19 Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben
(1) Beim Bundesministerium des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.
(2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach § 18 folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Beratung der Bundesministerien zu Fragen der Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,
- 2.
- zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,
- 3.
- Bericht und Information über Entscheidungen über die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie über weitere Planungen der Bundesministerien zur dezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufgaben.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
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