Artikel 3 - Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (KStrStG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); Geltung ab 14.08.2020
|

Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 14. August 2020 AEG § 18e, Anlage 1

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe" das Wort „oder" eingefügt.

c)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)".

2.
In der Anlage 1 wird der Tabelle folgende Nummer 42 angefügt:

„42ABS Leipzig - Chemnitz".




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed