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Änderung § 14 KVBG vom 10.12.2020
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§ 14 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 14 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anforderungen an Gebote | |
(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben: | |
(Text alte Fassung) a) der Unternehmenssitz, b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und, c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz, | (Text neue Fassung) a) der Unternehmenssitz und b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), |
2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird, | |
3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, | 3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird, |
4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, 5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen, 6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung, 7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse, 8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene, 9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung, 10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung, 11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage, 12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und 13. eine aktuelle Bankverbindung. | |
(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung einer Steinkohleanlage beziehen. | (2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen. |
(3) 1 Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. 2 Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. (4) 1 Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. 2 Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. 3 Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat. |
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