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Änderung § 12 KVBG vom 01.01.2021
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§ 12 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Teilnahmeberechtigung | |
(1) 1 Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. 2 Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich, 2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie, 3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage, 4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind, 5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt, | |
(Text alte Fassung) 6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung), | (Text neue Fassung) 6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung), b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung). |
7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und 8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfügung zu stellen. (2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen, 1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben, 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, 3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, 4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind, 5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder 6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde. (3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden. |
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