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Synopse aller Änderungen des KVBG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 22 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Zweck und Ziele des Gesetzes § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung § 4 Zielniveau und Zieldaten § 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung § 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung § 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur § 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen § 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine § 11 Bekanntmachung der Ausschreibung § 12 Teilnahmeberechtigung § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen § 14 Anforderungen an Gebote § 15 Rücknahme von Geboten § 16 Ausschluss von Bietern § 17 Ausschluss von Geboten § 18 Zuschlagsverfahren § 19 Höchstpreis § 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge § 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden § 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit § 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge § 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve § 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung § 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge § 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur § 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung § 31 Investitionen in Steinkohleanlagen § 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber § 33 Anordnungsverfahren § 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung § 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung § 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve § 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung § 38 Steinkohle-Kleinanlagen § 39 Härtefälle Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung § 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen § 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad § 42 Netzreserve § 43 Braunkohle-Kleinanlagen § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen § 45 Auszahlungsmodalitäten § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung § 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II § 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags | |
(Text alte Fassung) § 50 Sicherheitsbereitschaft | (Text neue Fassung) § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung |
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot § 51 Verbot der Kohleverfeuerung § 52 Vermarktungsverbot § 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen Teil 7 Überprüfungen § 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme § 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen § 56 Überprüfung des Abschlussdatums Teil 8 Anpassungsgeld § 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme § 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme Teil 10 Sonstige Bestimmungen § 59 Bestehende Genehmigungen § 60 Verordnungsermächtigungen § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur § 63 Gebühren und Auslagen § 64 Rechtsschutz § 65 Bußgeldvorschriften § 66 Fristen und Termine Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen | |
Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung | |
§ 12 Teilnahmeberechtigung | |
(1) 1 Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. 2 Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich, 2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie, 3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage, 4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind, 5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt, | |
6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung), | 6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung), b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung). |
7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und 8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfügung zu stellen. (2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen, 1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben, 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, 3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, 4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind, 5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder 6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde. (3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden. | |
§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen | |
(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Sicherheitsbereitschaft, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 13g Absatz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes. (2) 1 Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. 2 Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Sicherheitsbereitschaft vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft nicht verlängert wird. | (1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 50. (2) 1 Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. 2 Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der gestreckten Stilllegung nicht verlängert wird. |
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad | |
(1) 1 In den in Anlage 2 in der Spalte 'Wahlrecht' genannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten Braunkohleanlagen am selben Standort. 2 Ein Wahlrecht besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weisweiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F), zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H). 3 Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll. 4 Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt und welche zunächst in die Sicherheitsbereitschaft überführt wird. | (1) 1 In den in Anlage 2 in der Spalte 'Wahlrecht' genannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten Braunkohleanlagen am selben Standort. 2 Ein Wahlrecht besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weisweiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F), zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H). 3 Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll. 4 Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt und welche zunächst in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. |
(2) 1 Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahlrecht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum 31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwiderruflich mitteilt. 2 Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 3 Übt der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weisweiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2 für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts endgültig stillgelegt. 4 Der jeweilige Anlagenbetreiber informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahlrechts. | |
§ 42 Netzreserve | |
(1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkohleanlage in die Sicherheitsbereitschaft zu dem Überführungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungszeitpunkt. | (1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zu dem Überführungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungszeitpunkt. |
(3) 1 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anforderung des jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungszeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen. 2 Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. 3 § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Stilllegungszeitpunkt zu übermitteln. | |
§ 45 Auszahlungsmodalitäten | |
(1) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die Sicherheitsbereitschaft überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten gezahlt: | (1) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten gezahlt: |
1. im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020, 2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember 2025. (2) 1 Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. 2 Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. 3 Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken. (3) 1 Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. 2 Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten. | |
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung | |
(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft zu verkürzen. (2) 1 Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. 2 Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still. | (1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen. (2) 1 Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. 2 Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still. |
§ 50 Sicherheitsbereitschaft | § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung |
Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. | (1) 1 Braunkohleanlagen werden, sofern und solange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und anschließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte Stilllegung). 2 Die Anlagenbetreiber erhalten für die Zeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohleanlage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3 zu berechnen ist. (2) 1 Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung. 2 Dabei dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. 3 Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausreichend sind. (3) 1 Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein und 2. die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können. 2 Die Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich gestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen. (4) 1 Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung darf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus den Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung. (5) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. 2 Nimmt der Übertragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betragen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rechnung gestellt werden, in denen ein Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn 1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und 2. ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist. (6) 1 Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagenbetreiber der betreffenden Braunkohleanlage 1. zur Zahlung von 150.000 Euro pro Tag ab dem 13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder 2. zur Zahlung von jeweils 5.000.000 Euro in einem Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. 2 Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betreffenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag solange zur Zahlung von 150.000 Euro pro Tag verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. 3 Dies gilt nicht für mit dem Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. 4 Unbeschadet des Absatzes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagenbetreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet. (7) 1 Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Monaten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig endgültig stillgelegt werden. 2 In diesem Fall bleibt die Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung unverändert. 3 Die vorzeitige endgültige Stilllegung muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigen. (8) 1 Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. 2 Der Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. 3 Die Vergütung nach Absatz 1 Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. 4 Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. 5 Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. (9) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sanktionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte geltend machen. 2 Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. 3 Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt. |
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur | |
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben, 1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln, 2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen, 3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln, 4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen, 5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen, 6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen, 7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen, 8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen, 9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen, 10. Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie 11. die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist. | |
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist. | (2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Netzbetreiber erforderlich ist. |
(3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend. | |
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen | |
Anlagen- betreiber | Blockname | Wahlrecht | BNetzA-Nr. | MWel (netto) | Datum der Überführung in die Sicherheits- bereitschaft ('Überführungs- zeitpunkt') | Endgültiges Stilllegungsdatum ('Stilllegungs- zeitpunkt') | Anlagen- betreiber | Blockname | Wahlrecht | BNetzA-Nr. | MWel (netto) | Datum der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung ('Überführungs- zeitpunkt') | Endgültiges Stilllegungsdatum ('Stilllegungs- zeitpunkt') |
RWE Power | Niederaußem D | - | BNA0705 | 297 | - | 31. Dezember 2020 RWE Power | Niederaußem C | - | BNA0712 | 295 | - | 31. Dezember 2021 RWE Power | Neurath B | - | BNA0697 | 294 | - | 31. Dezember 2021 RWE Power | Weisweiler E oder F | Wahlrecht: Weisweiler E/F | BNA1025 oder BNA1026 | 321 | - | 31. Dezember 2021 RWE Power | Neurath A | - | BNA0696 | 294 | - | 1. April 2022 RWE Power | Frechen/Wachtberg (Brikettierung) | - | BNA0292 | 120 (von 176) | - | 31. Dezember 2022 RWE Power | Neurath D | - | BNA0699 | 607 | - | 31. Dezember 2022 RWE Power | Neurath E | - | BNA0700 | 604 | - | 31. Dezember 2022 RWE Power | Weisweiler F oder E | Wahlrecht: Weisweiler E/F | BNA1026 oder BNA1025 | 321 | - | 1. Januar 2025 LEAG KW | Jänschwalde A | - | BNA0785 | 465 | 31. Dezember 2025 | 31. Dezember 2028 LEAG KW | Jänschwalde B | - | BNA0786 | 465 | 31. Dezember 2027 | 31. Dezember 2028 RWE Power | Weisweiler G oder H | Wahlrecht: Weisweiler G/H | BNA1027 oder BNA1028 | 663 oder 656 | - | 1. April 2028 LEAG KW | Jänschwalde C | - | BNA0787 | 465 | - | 31. Dezember 2028 LEAG KW | Jänschwalde D | - | BNA0788 | 465 | - | 31. Dezember 2028 RWE Power | Weisweiler H oder G | Wahlrecht: Weisweiler G/H | BNA1028 oder BNA1027 | 656 oder 663 | - | 1. April 2029 LEAG KW | Boxberg N | - | BNA0122 | 465 | - | 31. Dezember 2029 LEAG KW | Boxberg P | - | BNA0123 | 465 | - | 31. Dezember 2029 RWE Power | Niederaußem G oder H | Wahlrecht: Niederaußem G/H | BNA0708 oder BNA0707 | 628 oder 648 | - | 31. Dezember 2029 RWE Power | Niederaußem H oder G | Wahlrecht: Niederaußem G/H | BNA0707 oder BNA0708 | 648 oder 628 | 31. Dezember 2029 | 31. Dezember 2033 Saale Energie | Schkopau A | - | BNA0878 | 450 | - | 31. Dezember 2034 Saale Energie | Schkopau B | - | BNA0879 | 450 | - | 31. Dezember 2034 LEAG KW | Lippendorf R | - | BNA0115 | 875 | - | 31. Dezember 2035 EnBW | Lippendorf S | - | BNA0116 | 875 | - | 31. Dezember 2035 RWE Power | Niederaußem K | - | BNA0709 | 944 | - | 31. Dezember 2038 RWE Power | Neurath F (BoA 2) | - | BNA1401a | 1060 | - | 31. Dezember 2038 RWE Power | Neurath G (BoA 3) | - | BNA1401b | 1060 | - | 31. Dezember 2038 LEAG KW | Schwarze Pumpe A | - | BNA0914 | 750 | - | 31. Dezember 2038 LEAG KW | Schwarze Pumpe B | - | BNA0915 | 750 | - | 31. Dezember 2038 LEAG KW | Boxberg R | - | BNA1404 | 640 | - | 31. Dezember 2038 LEAG KW | Boxberg Q | - | BNA0124 | 857 | - | 31. Dezember 2038 | |
Anlage 3 (neu) | Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung |
Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt: Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: Vit die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung erhält, in Euro, Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, RDi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde, REi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde, Oi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde, Wi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde, RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen, Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid, Ei die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden, EUAt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, i die jeweilige stillzulegende Anlage, T das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2, t das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht. |
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