(1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in
Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zu dem Überführungszeitpunkt, sind die
§§ 13b und
13c des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung gemäß
§ 40 Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind abweichend von Absatz 1 die
§§ 13b und
13c des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungszeitpunkt.
(3)
1Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anforderung des jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungszeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den Übertragungsnetzbetreibern nach
§ 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen.
2Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemessene Vergütung entsprechend
§ 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
3§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist
§ 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
5Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Stilllegungszeitpunkt zu übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026