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Änderung § 61 KVBG vom 01.01.2021

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§ 61 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 61 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,

1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,

2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,

3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,

4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,

5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,

6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,

7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,

8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,

9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,

10. Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie

11. die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Netzbetreiber erforderlich ist.

(3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.



(heute geltende Fassung)