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Änderung § 19 KVBG vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Höchstpreis


(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020.165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

3. für das Zieldatum 2022.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

4. für das Zieldatum 2023.116.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

5. für das Zieldatum 2024.107.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

(Text alte Fassung)

6. für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

7. für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt
Nettonennleistung und

8.
für das Zieldatum 2027 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(Text neue Fassung)

6. für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und

7.
für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(2) 1 Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. 2 Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.




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