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§ 19 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 19 Höchstpreis



(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020.165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

3.
für das Zieldatum 2022.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

4.
für das Zieldatum 2023.116.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

5.
für das Zieldatum 2024.107.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

6.
für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und

7.
für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(2) 1Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. 2Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.



 
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Frühere Fassungen von § 19 KVBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KVBG Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... 2020 eingesetzte Brennstoff, 19. „Höchstpreis" der gesetzlich nach § 19 festgelegte Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, 20. ...
§ 18 KVBG Zuschlagsverfahren (vom 27.07.2021)
... sich in der Höhe nach dem Gebotswert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19 multipliziert mit der jeweiligen ...
§ 20 KVBG Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
... Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19 . (2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in einer Ausschreibung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 13 WaStNUG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich." 8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort ...