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Änderung § 28 KVBG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des KVBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 28 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. 2 Für die Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. 2 Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen. |
(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum. |
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