(1)
1Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach
§ 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge.
2Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach
§ 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach
§ 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026