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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung (1. EinsatzUVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Einsatzunfallverordnung
§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
- 1.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
- 2.
- die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
- 1.
- posttraumatische Belastungsstörungen,
- 2.
- Anpassungsstörungen,
- 3.
- sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
- 4.
- Angststörungen,
- 5.
- affektive Störungen,
- 6.
- somatoforme Störungen,
- 7.
- akute vorübergehende psychotische Störungen."
- 2.
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist."
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