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Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung (1. EinsatzUVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1 Änderung der Einsatzunfallverordnung
§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
- 1.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
- 2.
- die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
- 1.
- posttraumatische Belastungsstörungen,
- 2.
- Anpassungsstörungen,
- 3.
- sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
- 4.
- Angststörungen,
- 5.
- affektive Störungen,
- 6.
- somatoforme Störungen,
- 7.
- akute vorübergehende psychotische Störungen."
- 2.
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2020.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Annegret Kramp-Karrenbauer
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