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Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (3. FinaRisikoVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2020 FinaRisikoV § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, Anlage 3, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15, Anlage 18, Anlage 19, Anlage 20, Anlage 21, Anlage 22, Anlage 23, Anlage 24, Anlage 25 (neu), Anlage 26 (neu)
Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2018 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Anlage 24 folgende Angaben eingefügt:
„Anlage 25 KPL
Anlage 26 ILAAP". - 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Überwachung" die Wörter „sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement" eingefügt und es wird die Angabe „24" durch die Angabe „26" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „24" durch die Angabe „26" ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" gestrichen.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „26" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „26" ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.
- 7.
- Die Anlagen 3 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 8.
- Die Anlagen 14 und 15 sowie 18 bis 24 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 9.
- Die Anlagen 25 und 26 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. August 2020.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
F. Hufeld
Anhang
Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben -
Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -
Anlage 14 DBL
Anlage 15 GRP
Anlage 18 STKK
Anlage 19 RDP-R
Anlage 20 RDP-BI
Anlage 21 RDP-BH
Anlage 22 RDP-BW
Anlage 23 RSK
Anlage 24 STG
Anlage 25 KPL
Anlage 26 ILAAP
Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -
Anlage 14 DBL
Anlage 15 GRP
Anlage 18 STKK
Anlage 19 RDP-R
Anlage 20 RDP-BI
Anlage 21 RDP-BH
Anlage 22 RDP-BW
Anlage 23 RSK
Anlage 24 STG
Anlage 25 KPL
Anlage 26 ILAAP
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