Vierte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung (4. EURHGAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2; Geltung ab 01.10.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 12 Satz 2 und 3, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 9 Absatz 2 und § 70 Absatz 12 Satz 3 durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 3 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:

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Artikel 1 Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 EURHGAusnahmV Anlage

Die Anlage der EU-RHG-Ausnahmeverordnung vom 14. April 2010 (eBAnz AT41 2010 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2013 (BAnz AT 12.08.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1)

1234
WirkstoffCode*Erzeugnisgruppe*Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2


*
Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1085 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 7) geändert worden ist."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2020.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

In Vertretung Dr. Gerd Fricke



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