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Änderung § 1 ZustVV vom 01.01.2022
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§ 1 ZustVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 1 ZustVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Vordrucke | |
Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt: 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde), | |
(Text alte Fassung) 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag), | (Text neue Fassung) 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag), |
3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag), 4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung). |
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