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Änderung § 5 GwGMeldV-Immobilien vom 17.02.2025

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§ 5 GwGMeldV-Immobilien a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.02.2025 geltenden Fassung
§ 5 GwGMeldV-Immobilien n.F. (neue Fassung)
in der am 17.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung


Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter

1. aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,

2. eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,

3. aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder

(Text alte Fassung)

4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.

(Text neue Fassung)

4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.


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