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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen
(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.
(3) 1Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.
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