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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes - Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen
- -
- § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist,
- -
- § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt worden ist und
- -
- Anlage 2 Nummer 28 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist,
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bachelor of Science) an der Universität der Bundeswehr München (Universität) und die berufspraktischen Studienzeiten beim Informationstechnikzentrum Bund sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. 2Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Informationstechnikzentrum Bund im Benehmen mit der Universität.
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforderlich sind.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung vertraut gemacht. 2Sie lernen, informationstechnische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und die erworbenen Kompetenzen entsprechend den technischen Erfordernissen anzuwenden. 3Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere auf folgenden Gebieten:
- 1.
- Verfassungsrecht, Privatrecht, Verwaltungsrecht und Datenschutzrecht,
- 2.
- Kostenrechnung und Controlling sowie
- 3.
- Prozess- und Projektmanagement.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
§ 3 Dienstbehörde
Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist das Informationstechnikzentrum Bund.
§ 4 Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter
1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter des Informationstechnikzentrums Bund. 2Dies gilt auch während des Bachelorstudiums.
§ 5 Nachteilsausgleich
(1) 1Auf Antrag gewährt das Informationstechnikzentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in der mündlichen Abschlussprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2Hierauf werden die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen.
(2) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.
(3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.
§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische Mittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
§ 7 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.
(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 9 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes und
- 3.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
(3) 1Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. 2Bei der Besetzung der Auswahlkommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen
(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.
(3) 1Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.
§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahlkonzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde.
(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis nach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(3) 1Anhand des Gesamtergebnisses legt das Informationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(4) 1Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfahrens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst
§ 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
Abschnitt | Ausbildungsort | Dauer | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Bachelorstudium | Universität | 27 Monate |
2 | berufspraktische Studienzeiten | Informations- technikzentrum Bund | insgesamt 9 Monate während der vorlesungs- freien Zeiten des Bachelor- studiums |
§ 13 Einführungsveranstaltung
Vor dem Bachelorstudium erhalten die Anwärterinnen und Anwärter in einer ein- bis zweiwöchigen Einführungsveranstaltung des Informationstechnikzentrums Bund einen Überblick über die Aufgaben des Informationstechnikzentrums Bund, den Ablauf des Vorbereitungsdienstes sowie über ihre Rechtstellung als Beamtinnen und Beamte des Bundes.
§ 14 Bachelorstudium
(1) 1Das Bachelorstudium richtet sich nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Universität. 2Diese sind auf der Internetseite der Universität veröffentlicht.
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund ordnet die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium an die Universität ab.
§ 15 Berufspraktische Studienzeiten
(1) 1Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom Informationstechnikzentrum Bund organisiert und durchgeführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums statt. 2Sie untergliedern sich in Ausbildungsabschnitte.
(2) 1Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufspraktische Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. 2Sie lernen die Aufgabenbereiche des Informationstechnikzentrums Bund kennen, machen sich mit den Arbeitsabläufen und Arbeitstechniken vertraut und entwickeln ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit im beruflichen Kontext weiter. 3Je nach Ausbildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Aufgaben oder Aufgabenteile eigenständig erledigen.
§ 16 Ausbildungsleitung
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsabschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
§ 17 Ausbildende
(1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Studienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt.
(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.
§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
- 1.
- die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
- 2.
- die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
§ 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.
(2) 1In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben
- 1.
- die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und
- 2.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 20 Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- der Bachelorprüfung und
- 2.
- der mündlichen Abschlussprüfung.
§ 21 Prüfungskommission
(1) 1Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 22 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prüfung der fachlichen Kompetenzen und der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezogenen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfassen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewältigen. 3Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des Vorbereitungsdienstes:
- 1.
- Informatik,
- 2.
- Systemtechnik (Systems Engineering) und
- 3.
- Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Absatz 2 Satz 3.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters und
- 2.
- einem Prüfungsgespräch.
(5) 1Das Thema des Vortrags wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben. 2Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten. 3Der Vortrag soll höchstens 10 Minuten dauern.
(6) 1Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vortrag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes. 2Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 23 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(2) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied der Prüfungskommission protokolliert. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. 3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 4Die Teilnahmerechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
§ 24 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung, Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(2) 1Nach gemeinsamer Erörterung gibt jedes Mitglied der Prüfungskommission jeweils für den Vortrag und für das Prüfungsgespräch eine Bewertung in Rangpunkten ab. 2Aus den sechs Einzelbewertungen wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch.
§ 25 Verhinderung
(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ablegung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Informationstechnikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Informationstechnikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 4Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt der Bund.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2Das Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 26 Ordnungsverstoß
(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll im Regelfall die vorläufige Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung oder einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission, die für die jeweilige Prüfung zuständig ist. 2Die Prüfungskommission kann abhängig von der Schwere des Verstoßes
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Informationstechnikzentrum Bund die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
§ 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. 2Auf Antrag kann das Bundesministerium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.
(2) 1Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang die Wiederholungsphase sein soll. 2Die Wiederholungsphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein. 3Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. 2Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:
Note | Rangpunktzahl |
1,0 | 15,0 |
1,1 | 14,7 |
1,2 | 14,4 |
1,3 | 14,1 |
1,4 | 13,8 |
1,5 | 13,5 |
1,6 | 13,2 |
1,7 | 12,9 |
1,8 | 12,6 |
1,9 | 12,3 |
2,0 | 12,0 |
2,1 | 11,7 |
2,2 | 11,4 |
2,3 | 11,1 |
2,4 | 10,8 |
2,5 | 10,5 |
2,6 | 10,2 |
2,7 | 9,9 |
2,8 | 9,6 |
2,9 | 9,3 |
3,0 | 9,0 |
3,1 | 8,7 |
3,2 | 8,4 |
3,3 | 8,1 |
3,4 | 7,8 |
3,5 | 7,5 |
3,6 | 7,0 |
3,7 | 6,5 |
3,8 | 6,0 |
3,9 | 5,5 |
4,0 | 5,0 |
(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
§ 29 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,
- 3.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,
- 4.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 5.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
§ 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund
- 1.
- einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.
§ 31 Prüfungsakte
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
- 2.
- eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,
- 3.
- das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
- 5.
- sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
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