Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
|

§ 21 Prüfungskommission



(1) 1Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwaltungsdienstes sein. 3Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden. 4Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Prüfungskommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. 5Bei der Besetzung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Anzeige