Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
|

§ 22 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.

(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prüfung der fachlichen Kompetenzen und der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezogenen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfassen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewältigen. 3Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des Vorbereitungsdienstes:

1.
Informatik,

2.
Systemtechnik (Systems Engineering) und

3.
Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Absatz 2 Satz 3.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
einem Prüfungsgespräch.

(5) 1Das Thema des Vortrags wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben. 2Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten. 3Der Vortrag soll höchstens 10 Minuten dauern.

(6) 1Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vortrag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes. 2Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.