§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 3 Dienstbehörde


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Dienstbehörde ist die Hochschule. 2Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. 3Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 37 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

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Zitierungen von § 3 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GntVDDVCSVDV Qualitätsmanagement
... Einzelheiten der Evaluation der Fachstudien im Rahmen eines Qualitätsmanagements nach § 3 Absatz 7 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung regelt eine ...
§ 64 GntVDDVCSVDV Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung (vom 01.01.2025)
... der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen 1. des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt; 2. des § 3 ... 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt; 2. des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen 1. des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt; 2. des § ... Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt; 2. des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt." 26. § 73 wird ...


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