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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 4 Ausbildungsbehörden



(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.

(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.

(3) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. 2§ 30 Absatz 4 bleibt unberührt.