§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden



(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die Studierenden erhalten von der Hochschule ein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer Online-Lernplattform. 2Mitteilungen und Auskünfte der Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, werden in der Regel über diese elektronischen Mitteilungswege vermittelt. 3Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mitteilungen der Hochschule erhalten haben.



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