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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen



(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. 2Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. 3Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) 1Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.



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Frühere Fassungen von § 9 GntVDDVCSVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (24.01.2025)Artikel 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GntVDDVCSVDV Multiple-Choice-Aufgaben
... entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 9 . Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... „das nach § 39 zuständige Prüfungsamt" ersetzt. 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Eine einzelne Modulprüfung ist ...