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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens
(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
- 1.
- über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
- 2.
- über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
- 1.
- das erforderliche Allgemeinwissen,
- 2.
- die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,
- 3.
- das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und
- 4.
- die erforderliche Leistungsmotivation.
(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
- 1.
- für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und
- 2.
- für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 10 GntVDDVCSVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (24.01.2025) | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 GntVDDVCSVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntVDDVCSVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GntVDDVCSVDV Nachteilsausgleich (vom 01.01.2025)
... die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren ( § 10 ) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren. (2) Über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird." 5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „technische" durch das Wort „informationstechnische" ...
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