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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes einer Ausbildungsbehörde und

3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder der Ausbildungsbehörden.

2Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. 3Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.

(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.





 

Frühere Fassungen von § 12 GntVDDVCSVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 7 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 7 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." 3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 7 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... Dezember 2024" ersetzt. 2. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. In § 12 Absatz 2a , § 22 Absatz 2a und 3a Satz 1 sowie § 45 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. ...