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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 18 Mündlicher Teil



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1.
die kognitiven Fähigkeiten,

2.
das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und

3.
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) 1Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein Referat,

2.
eine Präsentation,

3.
eine Gruppenaufgabe oder

4.
eine Gruppendiskussion.



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Frühere Fassungen von § 18 GntVDDVCSVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 7 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 7 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde." 4. Dem § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 7 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. In § 12 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a und 3a Satz 1 sowie ...