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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester | Studienabschnitt | |
1 | 2 | |
1 | 1. Semester | Grundstudium |
2 | 2. Semester | Grundstudium |
3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I |
4 | 4. Semester | Hauptstudium I |
5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II |
6 | 6. Semester | Hauptstudium II |
(3a) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und
- 2.
- Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 22 GntVDDVCSVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 7 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 7 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 GntVDDVCSVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntVDDVCSVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 7 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 7 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... ersetzt. 2. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. In § 12 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a und 3a Satz 1 sowie § 45 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe ...
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