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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 25 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt,

1.
welche Module angeboten werden,

2.
welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind,

3.
welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration" und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren sind,

4.
die Inhalte der Pflichtmodule,

5.
die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31),

6.
in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind,

7.
die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule,

8.
weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

9.
grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.

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