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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 26 Module des Grundstudiums
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- Grundlagen der Mathematik,
- 5.
- Grundlagen der theoretischen Informatik,
- 6.
- Grundlagen der technischen Informatik.
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
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Zitierungen von § 26 GntVDDVCSVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntVDDVCSVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 GntVDDVCSVDV Gegenstände der Zwischenprüfung
... in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu absolvieren sind, und 2. zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen ... 2. zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren ...
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