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§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 31 Spezialmodule
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.
(2) Spezialmodule sind zu absolvieren
- 1.
- während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und
- 2.
- während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen.
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.
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Zitierungen von § 31 GntVDDVCSVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntVDDVCSVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GntVDDVCSVDV Modulhandbuch
... die Inhalte der Pflichtmodule, 5. die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule ( § 31 ), 6. in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind, 7. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14134/a251583.htm