Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|

§ 35 Bewertung der Praktika



(1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird.

(2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.

(3) 1Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang „Digital Administration and Cyber Security", die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde. 2Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 3Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 35 GntVDDVCSVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (24.01.2025)Artikel 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 GntVDDVCSVDV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2025)
... Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren." 15. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden § 35 ersetzt: „§ 35 Bewertung der ... zu absolvieren." 15. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden § 35 ersetzt: „§ 35 Bewertung der Praktika (1) Ein Praktikum ist ... 15. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden § 35 ersetzt: „ § 35 Bewertung der Praktika (1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine ... Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden ...