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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
- 2.
- wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 50 GntVDDVCSVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (24.01.2025) | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 GntVDDVCSVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntVDDVCSVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 GntVDDVCSVDV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2025)
... Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... § 45 Absatz 1a wird aufgehoben. 19. § 48 wird aufgehoben. 20. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung ... § 48 wird aufgehoben. 20. § 50 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Bestehen der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung hat bestanden, ... Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. ...
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