§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung
1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung. 2Aus dem Bescheid müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen.
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