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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens im Folgesemester statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(6) 1Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. 2Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren.





 

Frühere Fassungen von § 53 GntVDDVCSVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (24.01.2025)Artikel 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 7 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 GntVDDVCSVDV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2025)
... 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat." 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „fünf ... 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 7 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden." 7. In § 53 Absatz 5 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ...