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§ 63 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 63 Prüfende für die Diplomarbeit
(1) 1Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. 2Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
- 2.
- die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
- 3.
- mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.
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