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§ 70 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit
(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
(2) 1Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. 2In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.
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