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§ 74 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
- 4.
- die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- die Zwischenprüfung bestanden hat,
- 2.
- höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
- 3.
- die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,
- 4.
- die Diplomarbeit bestanden hat und
- 5.
- in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 74 GntVDDVCSVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (24.01.2025) | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 74 GntVDDVCSVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntVDDVCSVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 GntVDDVCSVDV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2025)
... das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
... nicht bestanden wurden." c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 27. § 74 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ... das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Absatz ...
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