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§ 74 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
- 4.
- die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- die Zwischenprüfung bestanden hat,
- 2.
- höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
- 3.
- die Diplomarbeit bestanden hat und
- 4.
- in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
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