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§ 75 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Verwaltungswirt (FH),
- 3.
- ein Transcript of Records und
- 4.
- ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Angabe, dass die oder der Studierende das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -" absolviert hat,
- 2.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
- 4.
- das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit.
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