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Änderung § 18 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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§ 18 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 18 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mündlicher Teil


(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1. die kognitiven Fähigkeiten,

2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und

3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein Referat,

2. eine Präsentation,

3. eine Gruppenaufgabe oder

4. eine Gruppendiskussion.




 
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