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Änderung § 18 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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§ 18 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 18 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mündlicher Teil


(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1. die kognitiven Fähigkeiten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und

(Text neue Fassung)

2. das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und

3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein Referat,

2. eine Präsentation,

vorherige Änderung

3. eine Gruppenaufgabe oder

4. eine Gruppendiskussion.



3. eine Gruppenaufgabe,

4. eine Gruppendiskussion oder

5. eine Simulationsaufgabe.

(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.