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Änderung § 22 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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§ 22 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 22 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Studienabschnitt

| 1 | 2

1 | 1. Semester | Grundstudium

2 | 2. Semester | Grundstudium

3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I

4 | 4. Semester | Hauptstudium I

5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II

6 | 6. Semester | Hauptstudium II

(Text alte Fassung)


(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(Text neue Fassung)


(4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass

1. die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2 Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(6)
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.


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