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Änderung § 53 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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§ 53 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 53 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung


(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens im Folgesemester statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

vorherige Änderung

(5) Sind zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.



(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(6) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. 2 Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren.


 

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