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Änderung § 22 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020
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§ 22 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 22 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Dauer und Gliederung des Studiums | |
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. (2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. |
(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: | Semester | Studienabschnitt | 1 | 2 1 | 1. Semester | Grundstudium 2 | 2. Semester | Grundstudium 3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I 4 | 4. Semester | Hauptstudium I 5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II 6 | 6. Semester | Hauptstudium II | |
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. | (3a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 1. die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und 2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden. 2 Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit. (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. |
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